AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                                                                      Zustandekommen des Vertrages
Der gegengezeichnete Vertrag kommt durch schriftliche Annahmeerklärung durch eine(n)  Mitarbeiter/in der WFB mit Aushändigung eines Duplikates an den Auftraggeber zustande. Der Auftraggeber versichert, dass die  von Ihm in Auftrag gegebene Werbung den gesetzlichen und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen entspricht. Er stellt die Fa. WFB von jeder Haftung im Außenverhältnis frei.
Die WFB ist berechtigt, auch nach bereits erfolgter Vertragsannahme, Werbung zurückzuweisen, deren Inhalt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen allgemeine Gesetze, die guten Sitten oder die Richtlinien des Verkehrsunternehmens verstößt, vom Verkehrsbetrieb nicht genehmigt wurde oder deren Ausführung für die WFB unzumutbar wäre.

                                                                                   Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss reproduktionsfähige, digitale Dateien zur Erstellung seiner Werbung zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, verpflichtet sich WFB zur Erstellung  eines Gestaltungsentwurfes. Die hierfür entstehenden Zusatzkosten gehen in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers und sind – neben den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen – sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Entwurf unverzüglich zu prüfen und die Genehmigung bzw. Korrekturvorgaben binnen 3 Tagen -  gerechnet ab dem Zugang des Entwurfs beim Auftraggeber – schriftlich zu erklären.
Für die Genehmigung genügt die Rücksendung per Fax oder Mail des gegengezeichneten Gestaltungsentwurfs an die WFB oder des Ansprechpartners.
Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Unterlagen bei der WFB.
Nach Durchführung der Korrekturvorgaben wird dem Auftraggeber erneut ein Gestaltungsentwurf übermittelt, der ebenfalls binnen 3 Tagen schriftlich zu genehmigen oder mit Korrekturvorschlägen zurückzusenden ist. Mit dem Eingang des korrigierten Gestaltungsentwurfes beim Auftraggeber beginnt die vorgenannte Frist.
Die WFB verpflichtet sich, dem Auftraggeber insgesamt bis zu maximal 3 Gestaltungsentwürfe zu unterbreiten. Nach Zugang des 3. Entwurfes verpflichtet sich der Auftraggeber, einen der übermittelten Entwürfe zu genehmigen. Weitere Korrekturen sind kostenpflichtig  und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Liegen der WFB innerhalb der vorgenannten Fristen weder die Genehmigung, noch Änderungswünsche seitens des Auftraggebers vor, wird eine Nachfrist von weiteren 7 Tagen gewährt. Lässt der Auftraggeber auch diese Nachfrist verstreichen, gilt der unterbreitete Gestaltungsentwurf bzw.  die letzte durchgeführte Korrektur als genehmigt und berechtigt die WFB die Werbung – entsprechend dem Gestaltungsentwurf – zu erstellen und am Werbeträger anzubringen.
                                                                                    Auftragsdurchführung  durch die WFB
Die WFB verpflichtet sich zur Gestaltung (soweit der Auftraggeber seiner o.a. Mitwirkungspflicht nachkommt), Anbringung und Unterhaltung der Werbeflächen des Auftraggebers auf Außenflächen von Verkehrsmitteln des öffentlichen und privaten Personen-Nahverkehrs.
Die Gestaltung der Werbung erfolgt auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten, reproduktionsfähigen, digitalen Daten und beinhaltet das Entwurfscribble, Textvorlagen, Grafiken, Schriftmuster und evtl. die Beschreibung (Farbmuster) der Unternehmensfarben. Geringe Abweichungen der Farben sind aus Druck- und Erstellungstechnischen Gründen möglich und gelten ebenso wie aufgrund der Busspezifischen Beschaffenheit der Fläche, vorzunehmende Änderungen der Textpositionierung (z.B. durch Stoßstangen, Blinker, Klappen, Lüftungsschlitze etc...) als genehmigt. Eine Abweichung der jeweiligen Werbefläche von bis zu 10% der Gesamtgröße gilt als vereinbarter Toleranzwert.
Bei einem vereinbarten Jahreszeitraum von 365 Tagen, verpflichtet sich die WFB eine Vorführung durch Einsatz des jeweiligen Verkehrsmittels an 300 Tagen im Jahr zu sichern. Durch diese Vereinbarung sind Fahrplanänderungen (Wochenenden, Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungen u. HU)  abgedeckt.
Für Ausfälle von mehr als durchgehend 30 Tagen erhält der Vertragspartner eine Vergütung in Form von Werbung. Gibt es eine häufigere kurze Ausfallzeit in unregelmäßigen Abständen, wird auch dies berücksichtigt, mit dem Vertragspartner besprochen und wie vor beschrieben, vergütet. Bei kürzerer oder längerer Laufzeit, gilt dieser Zeitraum anteilig entsprechend.
Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen und durch ein Fahrzeug gleicher Art ersetzt, so wird die Werbung nach Absprache mit dem Auftraggeber auf das Ersatzfahrzeug übertragen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

                                                                                                 Einsatzort
Der im Vertrag vereinbarte Einsatzort, sowie die angegebenen Einsatzlinien gelten nach der Einsatzplanung als verbindlich vereinbart. Sofern der Einsatz als „rollierend“ bezeichnet ist, beinhaltet dies, dass der Werbeträger während der gesamten Vertragslaufzeit auf unterschiedlichen Linien eingesetzt werden kann. Hierbei hat die WFB keinen Einfluss auf die Häufigkeit des Wechsels und übernimmt keine Haftung.
Sofern der Vertrag Einzelheiten bezüglich des Einsatzes beinhaltet, bezeichnen diese den Zeitpunkt bei Vertragsabschluss, haben aber keine Auswirkungen auf die zukünftige Linienführung. Die WFB kann die Haftung für einen termingerechten Einsatz der Verkehrsmittel nur dann übernehmen, wenn sie aufgrund rechtzeitiger, vertraglicher Vereinbarung mit den jeweiligen Verkehrs- bzw. Subunternehmen, durch diese rechtzeitig erhält. Über mögliche Zeiten der Nichtverfügbarkeit, verpflichtet die WFB sich, den Auftraggeber unmittelbar nach Kenntniserhalt zu informieren.

                                                                                                                 Laufzeit
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Laufzeit des Auftrages grundsätzlich mit dem Tage der Anbringung der Werbung. Bei einer durch den Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung des Laufzeitbeginns, ist die WFB berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zum vereinbarten Termin zu erheben.
Die vereinbarte Laufzeit verlängert sich automatisch um den vertraglich vereinbarten Zeitraum, sofern der Vertragspartner den Vertrag nicht 4 Monate vor Ablauf der regulären Laufzeit schriftlich kündigt.
Die Neutralisierung ist Aufgabe des Vertragspartners und erfolgt auf seine Kosten. Gleiches gilt, sofern die Neutralisierung aus zwingenden betrieblichen oder aus polizeilichen Gründen unumgänglich ist. Hierüber wird der Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis der WFB informiert. Die Kosten der Neutralisierung werden im Vertrag festgeschrieben.

                                                                                                              Haftung
Die WFB übernimmt bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Werbematerial und Werbeflächen während der gesamten Laufzeit der Werbung, sowie beim Transport, entfernen der Werbung oder lagern, sowie bei Vandalismus keine  Haftung.   Dem Auftraggeber ist an dieser Stelle anzuraten, für diese Fälle eine separate Versicherung abzuschließen.                                                                                    
Im Falle höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkung – Unterbrechung, behördliche Anordnung etc...) welche die Vertragspartner an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten hindern, sind beide Teile für die Dauer ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen befreit.
Kann die Werbung aus Gründen, die ein Dritter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Erhält der Kunde Kenntnis über Mängel an der Werbung oder des Verkehrsmitteleinsatzes, so hat er diese unverzüglich und schriftlich
der WFB anzuzeigen. Die Beweislast der Mängelrüge trägt der Vertragspartner. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig der WFB mitgeteilt, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche auf Mängelfolgeschäden können nur dann und insoweit geltend gemacht werden, sofern diese durch die WFB vorsätzlich verursacht wurden. Die gesetzlichen Gewährleistungsausschlüsse bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nach Genehmigung des Gestaltungsentwurfes durch den Auftraggeber, ist die WFB für die konstruktive Gestaltung sowie die Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen nicht haftbar. Die WFB ist darüber hinaus von jeglicher Prüfung von Schutzrechten Dritter, durch den Auftraggeber freigestellt. Sollte die WFB dennoch aufgrund der vom Auftraggeber veranlassten Umsetzung die Schutzrechte Dritter verletzen, übernimmt der Vertragspartner alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in der gesetzlichen Höhe, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlich sind.

                                                                                                    Zahlungsbedingungen
Der im Vertrag vereinbarte Gesamtbruttopreis ist zwischen den Parteien vereinbart und für beide Seiten bindend. Alle durch vorherige Angebote genannten Preise, sind grundsätzlich Nettopreise, zuzüglich der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Angebot festgehalten wurde.
Die vereinbarte Einrichtungs- und Erstellungspauschale ist entweder 7 Tage vor Anbringung zu entrichten oder wird vom Konto des Vertragspartners mit der ersten Mietzahlung per Abbuchungsauftrag eingezogen. Je nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner kann die Einrichtungspauschale durch angemessene, anteilige Erhöhung der vereinbarten Mietzahlungen beglichen werden.
Die Mietzahlungen sind - gemäß der vertraglichen Vereinbarung -  jeweils im Voraus fällig.
Die Fälligkeit beginnt mit der Anbringung der Werbung, bzw. mit dem im Vertrag vereinbarten Beginndatum.
Verzögert sich der Beginn aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners, so bleibt die Zahlungspflicht hiervon unberührt.
Bei einer Verzögerung ohne Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners, beginnt die Zahlungspflicht mit dem Monat, in dem die Werbung erstmalig durchgeführt wird.
Bei Rücklastschriften mangels Deckung ist die WFB berechtigt, die anfallenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
Wünscht der Vertragspartner die Umstellung auf Rechnungslegung, wird eine Umstellungsgebühr von 25,-- € fällig.
Rechnungslegung ist jedoch erst ab einer ¼ jährlichen Zahlungsweise möglich.
Kommt der Vertragspartner mit einer Mietzahlungsrate mehr als 10 Tage in Verzug, tritt die übliche, gesetzliche Mahnregelung mit den damit verbundenen Verzugszinsen in Kraft.
Verzugsbeginn tritt nach Rücklastschrift der abzubuchenden Mietzahlungsrate ein.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, je nach Höhe und Auswirkung des Schadens, bleibt der WFB vorbehalten.
Zum Ablauf der Vertragslaufzeit wird zusätzlich eine im Vertrag vereinbarte Zahlung zur Neutralisierung fällig.
Üblicherweise beträgt diese Neutralisierung 1-3 Monatsmieten, die vom Vertragspartner zu begleichen sind.
Aus der Neutralisation heraus entstandene Schäden hat der Vertragspartner nicht zu verantworten, sofern er nicht selbst diese durchführt oder durch Dritte in Auftrag gibt.

                                                                                                              Kündigung
Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Monaten vor Vertragsende zu kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich, vom Vertragspartner unterzeichnet und im Original der WFB zugehen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung bei der WFB.
Die Beweislast hierfür trägt der Vertragspartner. Aufgrund der fehlenden Originalunterschrift, wird die Kündigung per Fax oder E-Mail seitens der WFB nicht akzeptiert.
Für den Fall der Verlängerung gelten die im Vertrag getroffenen Zahlungsvereinbarungen unverändert fort.
Beide Vertragsparteien haben darüber hinaus das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens der WFB sind :
Verbot der Werbung durch eine zuständige Behörde, welche die WFB nicht zu vertreten hat.
Verstoß der Werbung gegen Schutzrechte Dritter oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen.
Insolvenz bzw. Insolvenzverdacht des Vertragspartners z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Andauernder Zahlungsverzug des Vertragspartners
Negative Bonitätsauskunft über den Vertragspartner, soweit dieser nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die vorliegende Auskunft unrichtig ist.
Wegfall des Verkehrsmittels wegen Schließung des Unternehmens ohne Ersatzmöglichkeit.

                                                                                                       Schadenersatz
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund seitens der WFB, bzw. einer unberechtigten Kündigung seitens des Vertragspartners, verpflichtet sich dieser, Schadenersatz in Höhe von 40% des bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Nettovertragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten, ohne dass es auf ein Verschulden des Auftraggebers ankommt.
Die Schadenersatzzahlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Kündigung bei der WFB durch den Auftraggeber zu zahlen.
Kann die WFB durch Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers die Werbung nicht termingerecht anbringen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für jeden vollen Monat, trotzdem die vereinbarte Monatsmiete zzgl. Mehrwertsteuer zu leisten.
Bei Verzögerungen von weniger als einem vollen Monat, ist dieser Betrag entsprechend anteilig zu leisten.

                                                                                                            Änderungen
Vertragsänderungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch die WFB oder der Aufnahme in den Vertrag.

                                                                                                           Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragsparteien das Amtsgericht Königswinter.

                                                                                                   Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Vertragsbestimmungen ungültig sein, so beeinträchtigt diese den Vertrag nicht im Ganzen; in diesem Fall vereinbaren die Vertragsparteien eine Ersatzbestimmung, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung gleichgestellt ist.